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Schwerbehindertenangelegenheiten

Seit dem 01.01.2008 werden Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung in der Kreisverwaltung Kleve bearbeitet. In diesem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht wird auch der Grad der Behinderung festgestellt (GdB).

Wenn eine Behinderung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrt (Bus und Bahn), Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze (so genannte Nachteilsausgleiche).

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein von der Kreisverwaltung Kleve ausgestellter Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid. Die neuen Schwerbehindertenausweise werden in NRW seit September 2014 im Scheckkartenformat ausgestellt.

Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (Grad der Behinderung weniger als 50), gibt es Bescheinigungen, die von der Kreisverwaltung zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen ausgestellt werden (z. B. für einen Steuerfreibetrag).

Die Verlängerung von "alten" Schwerbehindertenausweisen ist im Bürgerbüro möglich, sofern noch ein Verlängerungsfeld auf dem Ausweis frei ist. Auf dem neuen Ausweis in Scheckkartenform können zukünftig keine Änderungen und Verlängerungen mehr vorgenommen werden. In diesen Fällen ist immer ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen. Ist keine Verlängerung mehr möglich, kann die Neuausstellung des Ausweises unter Vorlage eines aktuellen Lichtbildes ebenfalls beim Bürgerbüro beantragt werden.

Die Ausstellung und Verlängerung des Schwerbehindertenausweises sind gebührenfrei.

Formulare zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises erhalten Sie im Bürgerbüro oder beim Kreis Kleve zum Download. Sie können den Schwerbehindertenausweis auch über den untenstehenden Link online beantragen.

Voraussetzungen

Grad der Behinderung von mindestens 50

Besonderheiten

Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.