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Lärmbelästigung

Gesetzliche Regelungen

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG) soll umweltschädliche Einwirkungen verhindern.

Auf dem Gemeindegebiet sind hierbei folgende Vorschriften besonders zu beachten:

  • Die Nachtruhe wird durch § 9 LImSchG geschützt. Diese bezieht sich auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Alle Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören, sind untersagt.
  • Darüber hinaus ist die Nutzung von Tongeräten auch außerhalb der Nachtruhe laut § 10 LImSchG nur in solcher Lautstärke gestattet, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
  • § 11 a LImSchG ergänzt hierzu, dass das unnötige Laufenlassen von geräusch- oder abgaserzeugenden Motoren ebenfalls nicht gestattet ist.
  • Die Haltung von Tieren sollte so erfolgen, dass laut § 12 LImSchG niemand mehr als nur geringfügig von durch Tiere erzeugten Lärm oder sonstigen Immissionen belästigt wird.
  • Gemäß § 7 LImSchG ist das Verbrennen im Freien untersagt, sobald es die Allgemeinheit gefährdet oder störend wirkt.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG). Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Service-Leistungen des Ordnungsamtes

  • Beratung über die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG)
  • Entgegennahme von Beschwerden und Anzeigen
Sie möchten eine Anzeige einreichen?
  • Anzeigen können lediglich schriftlich eingereicht werden
  • Anzeigen sollten möglichst zeitnah erfolgen
  • Anonyme Anzeigen können nicht entgegengenommen werden, da in einem Verfahren auch Zeugen benannt werden müssen.
Was Sie beachten müssen:
  1. Wer meldet? (Personalien der anzeigenden Person)
  2. Wer stört? (Name und Adresse des Störers)
  3. Wann wurde gestört? (Datum, Zeitspanne der Störung)
  4. Welche Art der Störung liegt vor? (z. B. laute Musik, Rauchbelästigung, etc.)
  5. Ist die Störung einmalig oder wiederholt aufgetreten?
  6. Gibt es Zeugen? (Personalien der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
  7. Liegen weitere besondere Umstände vor?

Die Anzeige beim Ordnungsamt erfolgt unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. aus Nachbarschaftsrecht, Mietvertrag, Hausordnung). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Mittagsruhe nicht generell gesetzlich geschützt ist. Sie kann Bestandteil des Mietvertrages oder einer Hausordnung sein und wäre in diesem Fall privatrechtlich zu verfolgen.

Verantwortlichkeit