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Erschließungsbeiträge

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erschließungsbeiträge ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Issum.

Baut die Gemeinde Straßen, Wege und Plätze (sogenannte Erschließungsanlagen) erstmalig aus, so sind zur Deckung der Kosten Erschließungsbeiträge von den bevorteiligten Grundstücken in Höhe von 90 % des beitragsfähigen Aufwands zu erheben.

Während der Anteil der Gemeinde an den Kosten der Herstellung lediglich 10 % ausmachen, sind 90 % der beitragsfähigen Aufwendungen von den Anliegern aufzuwenden. Da die Summe der erschlossenen Flächen bei jeder Erschließungsmaßnahme variieren, fällt die Höhe des Erschließungsbeitrages von Straße zu Straße unterschiedlich aus.

Welche Kosten der Straße beitragspflichtig sind und wie diese Kosten zu verteilen sind - einschließlich der Zahlungsmodalitäten - ergibt sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass von der Beitragssatzung abweichende Regelungen im (privatrechtlichen) Kaufvertrag keine Wirkung auf die (öffentlich-rechtlichen) Beitragsabrechnungen haben.

Es ist wichtig beim Kauf eines Grundstücks zu wissen, ob bereits Erschließungsbeiträge (und auch Anschlussbeiträge) für das Grundstück entrichtet wurden. Deshalb empfiehlt sich immer, vorab die beitragsrechtliche Situation beim Fachbereich Bauen, Planen und Wohnen zu erfragen.