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Dichtheitsprüfung privater Kanalleitungen

Die Gemeinde Issum betreibt die Abwasserentsorgung als öffentliches Kanalnetz im Trennsystem.
Die häuslichen Abwässer von privaten Grundstücken oder von öffentlichen Einrichtungen sowie gewerbliche Abwässer werden in den Schmutzwasserkanälen gesammelt und zu einer Kläranlage weiter geleitet.
Niederschlagswasser beziehungsweise Regenwasser wird in Regenwasserkanälen eingeleitet und zu sogenannten Vorflutern (Flüsse und Gräben) geführt.

Die Verbindungskanäle von den privaten Grundstücken bis zu den Hauptkanälen in der Straße liegen gemäß Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Issum in der Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer. Dazu gehören die erstmalige Verlegung der privaten Kanalleitung, die Unterhaltung, der Betrieb und die erforderliche Kontrollen. Alle entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Zu den Kontrollen zählt auch die Zustand- und Funktionsprüfung (ehemals Dichtheitsprüfung) der privaten Abwasserleitungen.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 27.02.2013 eine Änderung des Landeswassergesetzes vorgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt galten die Regelungen, die bezüglich der "Dichtheitsprüfungen" im Paragrafen 61a vorgegeben waren. Der Landesgesetzgeber hat den Paragrafen abgeschafft und mit der "Selbstüberwachungsverordnung Abwasser" (SüwVO Abw.) die Pflicht für die Durchführung neu geregelt. Die Verordnung ist am 09. November 2013 in Kraft getreten. Für private Abwasserleitungen gilt nur Teil 2 der Verordnung.

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Durchführung von Zustands- und Funktionsprüfungen (Dichtheitsprüfungen) ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Bundesrepublik Deutschland. Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen unterliegen gegenüber den Grundstückseigentümern einer Beratungspflicht. Es wird daher von der Gemeinde empfohlen, vor einer Kontrolle öder Prüfung der privaten Abwasserleitung immer beim zuständigen Sachbearbeiter nachzufragen und Informationen einzuholen.

Auch im Internet stehen Informationen zur Verfügung. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verkehr hat unter www.buergerinfo-abwasser.de umfangreiches Material bereitgestellt.

Worauf muss besonders geachtet werden bei den Zustands- und Funktionskontrollen?

  • Zu prüfen sind nur Kanalleitungen, die Schmutzwasser abführen. Regenwasserleitungen sind nicht zu prüfen.
  • Neue Schmutzwasserleitungen sind immer zu prüfen. Für Neubauten gilt grundsätzlich eine Prüfpflicht. Geprüft werden müssen Leitungen und Schächte.
  • Nur anerkannte Sachkundige dürfen eine Prüfung durchführen. Entsprechende Firmen befinden sich auf einer Liste des Landes Nordrhein-Westfalen (folge Link oben : Liste der Sachkundigen).
  • Es existieren drei anerkannte Prüfverfahren: Mit Luft, mit Wasser, mit einer Kamera - die Verwaltung der Gemeinde Issum empfiehlt, eine Zustands- und Funktionsprüfung von bestehenden älteren Leitungen immer mit einer Kamera durchzuführen, damit eventuelle Schäden sofort erkannt und lokalisiert werden können.
  • Zur Prüfung ist ein Lageplan oder Lageskizze der überprüften Schmutzwasserleitungen beizufügen mit genauer Lagebezeichnung des Grundstückes. Die Kameraaufzeichnungen sind auf CD oder einem anderem Medium zu speichern und aufzubewahren. Für Prüfungen mit Luft oder Wasser sind Prüfprotokolle anzufertigen und aufzubewahren.
  • Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Formblatt einzutragen (folge Link oben: Infoseite Landesumweltamt - Muster-Bescheinigung). Die Gemeinde empfiehlt, das Formblatt und die Prüfprotokolle sowie den Lageplan bei der Gemeinde abzugeben, damit die Unterlagen archiviert werden können.
  • Es gelten folgende, landesweite Fristen gemäß Selbstüberwachungs-Verordnung Abwasser (SüwVO Abw.):

1) nach einem Neubau von Abwasserleitungen oder deren wesentlichen Änderung:

  • Unverzüglich. Eine Wiederholungsprüfung ist nach 30 Jahren durchzuführen

2) in Wasserschutzgebieten (häusliches Abwasser):

  • Bis zum 31.12.2015 für Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden. Eine Wiederholungsprüfung ist bis zum 31.12.2045 durchzuführen.
  • Bis zum 31.12.2020 für Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1965 errichtet wurden. Eine Wiederholungsprüfung ist bis zum 31.12.2050 erforderlich.
  • Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich, wenn nach 1965 bereits eine Prüfung durchgeführt wurde oder zwischen 1996 und 2013. Eine Wiederholungsprüfung ist erforderlich bis zum 31.12.2050.

3) in Wasserschutzgebieten (gewerbliches Abwasser):

  • Bis zum 31.12.2015 für Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach DIN 1986-30.
  • Bis zum 31.12.2020 für Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1990 errichtet wurden. Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach DIN 1986-30.
  • Eine erneute Prüfung ist nicht erforderlich, wenn zwischen 1996 und 2013 bereits eine Prüfung durchgeführt wurde. Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach DIN 1986-30.

4) außerhalb von Wasserschutzgebieten (häusliches Abwasser):

  • Es wurde keine landesweite Frist festgesetzt.

5) außerhalb von Wasserschutzgebieten (gewerbliches Abwasser):

  • Bis zum 31.12.2020 für Abwasserleitungen, für welche die Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung Nordrhein-Westfalen gelten. Die Anhänge betreffen nur bestimmte Gewerbebetriebe und können bei der Gemeindeverwaltung angefragt werden. Die Wiederholungsprüfungen richtet sich nach DIN 1986-30.
  • Keine landesweite Frist für Abwasserleitungen, für welche die Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung nicht gelten.
  1. In der Wasserschutzzone Hartefeld liegen aktuell folgende Grundstücke, welche mit Gebäuden besetzt sind:
    Großholthuysen: Hausnummern 30, 30a, 31, 32, 34, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 46a;
    Haffmannsdyck: Hausnummern 28, 30, 32, 34;
    Kleinholthuysen: alle Hausnummern;
    Vorst: alle Hausnummern;
    Vorster Heidweg: Hausnummer 54;
    Vorster Straße; alle Hausnummern ab 17;
  2. Wer keine Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen nach den festgelegten Fristen vorsätzlich oder fahrlässig durchführt, handelt gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 09.11.2013 ordnungswidrig.

Issum, den 14.03.2016