Ab dem 01.04.2020 bis auf weiteres gilt für den Bereich Jobcenter in der Gemeinde Issum Folgendes:
Das Jobcenter der Gemeinde Issum ist derzeit für Besucherinnen und Besucher geschlossen. Das Jobcenter ist nur noch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zur erreichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters sind derzeit zum Teil nicht immer telefonisch zu den üblichen Zeiten erreichbar. Bitte wählen Sie vorzugsweise den Weg per E-Mail. In dringenden Fällen ist die Erreichbarkeit unter E-Mail: soziales@issum.de oder Telefon: 0 28 35 / 10 0 sichergestellt.
Unterlagen, Anträge und sonstige Schriftstücke können Sie ebenfalls in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen.
Informationen der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld (KUG)
Erst bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen. Wenn Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe erleiden, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld möglich. Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergeldes beschlossen, die ab dem 1. April 2020 gelten soll.; Mit den angehängten Ausführungen informiert die Agentur für Arbeit Wesel über die neuen Regelungen des Kurzarbeitergeldes. Neben allgemeinen Informationen werden insbesondere das Antragsverfahren und die einzureichenden Formulare erläutert. Bei Fragen wenden Sie sich bitte nicht an das örtliche Jobcenter der Gemeinde Issum, sondern wie in der Anlage dargestellt direkt an die Agentur für Arbeit.
NRW-Soforthilfe 2020
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches, sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld). Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.
Anträge sind bis spätestens 30. April 2020 zu stellen. Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen. Der Link und weitere Informationen sind unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zu finden.
Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie betreffen auch den Kulturbereich in Nordrhein-Westfalen. Mit Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) vom 19. März 2020 hat das Land ein Sofortprogramm zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler im Umfang von zunächst 5 Millionen Euro aufgelegt. Den Künstlerinnen und Künstlern, denen durch die Absage von Engagements finanzielle Engpässe drohen, wird eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro zuteil. Die Soforthilfe kann mittels eines sehr kurz gefassten Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden und muss später nicht zurückgezahlt werden.
Für Anträge aus dem Kreis Kleve ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig
E-Mail: dez48.kultur@brd.nrw.de
Seit dem 1. Januar 2005 ist das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, besser bekannt als „Hartz IV", in Kraft. Die Aufgaben und Dienstleistungen der Gemeinde Issum rund um den Bereich Arbeit haben sich dadurch erheblich erweitert.
Als eine von 16 Modellkommunen im Kreises Kleve werden die Aufgaben durch den Kreis Kleve in eigener Verantwortung und aus einer Hand durchgeführt. In enger Zusammenarbeit mit den 16 Städten und Gemeinden verfolgt der Kreis Kleve das Ziel, möglichst viele Menschen, die arbeitslos sind, wieder in Arbeitsverhältnisse einzugliedern.
Unter dem offiziellen Namen „Grundsicherung für Arbeitsuchende" bildet das neue Gesetz seitdem das Sozialgesetzbuch - Teil II (SGB II). Ein wesentlicher Baustein des SGB II ist die Zusammenlegung der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger und der erwerbsfähigen ehemaligen Sozialhilfeempfänger unter eine einheitliche gesetzliche Grundlage.
Als Arbeitsuchende sind Sie aber auch stärker als bisher selbst gefordert. Sie und alle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung bzw. Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit nutzen und aktiv daran mitwirken, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen (wieder) unabhängig aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
Da jeder Sachverhalt unterschiedlich ist, raten wir Ihnen zu einem persönlichen Beratungsgespräch.
Infos für Arbeitgeber und Kontakt zum Arbeitgeberservice finden Sie hier.
Anträge und weitere Informationen
Benötigte Formulare
Verantwortlichkeit
- Christian Sura
E-Mail: christian.sura@issum.de
Telefonnummer: 0 28 35 / 10 32 - Tom Ehbets
E-Mail: tom.ehbets@issum.de
Telefonnummer: 0 28 35 / 10 21 - Luisa Peun
E-Mail: luisa.peun@issum.de
Telefonnummer: 0 28 35 / 10 77