Inhalt

Open ReadSpeaker

Wohnbauförderung

Die Gemeinde Issum möchte Familien mit Kindern die Möglichkeit auf die "eigenen vier Wände" erleichtern. Aus diesem Grund bietet die Gemeinde besondere Vergünstigungen an. Die aktuell geltenden Richtlinien beim Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken wurden im Jahre 2019 vom Rat der Gemeinde Issum beschlossen.

Demnach ist das zu verkaufende Grundstück von der Gemeinde Issum öffentlich auszuschreiben. Kaufinteressenten können dann eine Bewerbung für den Kauf einreichen. Über den Verkauf entscheidet der Rat der Gemeinde Issum.

Der Grunderwerb soll in der Regel der Bildung von eigengenutztem Eigentum dienen. Bewerber, die bisher nicht über Eigentum verfügen, werden bei der Vergabe von gemeindeeigenen Baugrundstücken bevorzugt berücksichtigt. Soweit mehrere Bewerbungen für ein Grundstück vorliegen, sind die Familien- und Wohnungssituation sowie die wirtschaftliche Lage der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Sollten 2 gleichwertige Bewerbungen vorliegen, erfolgt die Auswahl per Losentscheid.

Der Kaufpreis je Quadratmeter richtet sich nach den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Kleve ermittelten Richtwerten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültig sind, soweit der Rat der Gemeinde Issum keine andere Festsetzung trifft.

Erschließungs- und Anschlussbeiträge sowie Hausanschlusskosten sind vom Käufer zu erstatten beziehungsweise werden gesondert abgerechnet. Die Eigentumsübertragungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Das Kaufgrundstück ist entsprechend den baurechtlichen Festsetzungen zu bebauen und mit der Bebauung ist innerhalb von 1 Jahr zu beginnen und bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Vertragsabschluss fertig zu stellen.

Jungen Familien mit minderjährigen Kindern kann auf Antrag hin ein Preisnachlass in Höhe von 2.500,00 Euro auf den Grundstückskaufpreis gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Antragsberechtigt sind Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende
  • Familien, Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit Kindern, die bereits über Wohneigentum verfügen, sind nicht antragsberechtigt.
  • Der Nachlass wird gewährt für Kinder unter 18 Jahren (auch für adoptierte Kinder und Pflegekinder in Dauerpflege), die dauerhaft zum Familienhaushalt gehören.
  • Wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Einzuges in das neue Haus eine Schwangerschaft besteht, ist auch dieses Kind zu berücksichtigen
  • Sollte innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsabschluss ein weiteres Kind geboren werden und/oder in den Haushalt aufgenommen werden, kann auf Antrag hin auch für dieses Kind noch ein Nachlass gewährt werden.

Der Nachlass wird als Rückerstattung gewährt. Die Erstattung erfolgt nach Bezug des neuen Hauses. Wird die Eigennutzung des Hauses innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Einzug aufgegeben, ist der gewährte Nachlass mit 4 % Zinsen zurückzuzahlen.