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Europawahl

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 9. Juni 2024 bestimmt.

Das Europäische Parlament wird als einzige Institution der Europäischen Union (EU) demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern in Europa gewählt. Die Bürger aller Mitgliedstaaten sind aufgerufen mit ihrer Stimme einen Abgeordneten für das Parlament zu wählen.

Wahlberechtigt ist, wer

  • am Wahltag Deutsche bzw. Deutscher ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehat oder sich sonst dort gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich gilt, dass alle Bürger, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, in Europa wahlberechtigt sind - unabhängig davon, wo sie sich zum Zeitpunkt der Wahl aufhalten. Allerdings sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regeln zu beachten, da das Wahlrecht national bestimmt wird. Deutsche, die sich während der Europawahl im EU-Ausland aufhalten, können entweder an ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland wählen oder sich derzeitigen EU-Land an der Wahl beteiligen.

Deutsche, die während der Wahl außerhalb der EU leben, können für einen Kandidaten abstimmen, wenn sie sich an ihrem letzten Wohnort in Deutschland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

So wie Deutsche im EU-Ausland wählen dürfen, sind Bürger aus anderen EU-Staaten mit Wohnsitz in Deutschland berechtigt hier zu wählen. Einzige Voraussetzung dafür ist, sich im Wahlverzeichnis am derzeitigen Wohnort eintragen zu lassen.

Briefwahl

Hier finden Sie weitere Informationen zur Briefwahl.

Wahlberechtigung bei Zuzug, Umzug, Wegzug

Allgemeines
Alle Wahlberechtigten können ihre Stimme zur Wahl des Europäischen Parlaments am 9. Juni 2024 abgeben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen erfolgt von Amts wegen bei der Gemeindebehörde des Ortes, an dem die Wahlberechtigten am 28. April 2024 (Stichtag) gemeldet sind. Ebenfalls von Amts wegen werden wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aufgenommen, die bei der Wahl zum Europäischen Parlament in den Jahren 1999 oder später bereits einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen werden in das Wählerverzeichnis der für die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde eingetragen.

Zuzug
Anmeldungen in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai 2024
Wahlberechtigte, die zuziehen und sich in diesem Zeitraum für eine Wohnung anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung zuständigen Wahlbezirks eingetragen. Im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde in der Bundesrepublik Deutschland werden sie dann gestrichen – sofern dort ein Eintrag bestand. Sie sind dann in der alten Gemeinde nicht mehr wahlberechtigt. Ein bereits ausgestellter Wahlschein und eine abgegebene Briefwahlstimme werden dann dort für ungültig erklärt.

Der Antrag auf Eintragung ist gem. § 17 beziehungsweise § 17a EuWO bis zum 19. Mai 2024 beim Wahlamt schriftlich zu stellen.

Sollten die Wahlberechtigten keinen Antrag stellen, können sie im Wahlraum ihrer alten Gemeindebehörde wählen oder dort die Ausstellung eines Wahlscheins und die Briefwahlunterlagen beantragen.

Anmeldungen in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum Wahltag
Wahlberechtigte, die sich nach dem 19. Mai in der neuen Wohngemeinde anmelden, können in das Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde nicht mehr aufgenommen werden. Sie können bei der Gemeindebehörde der bisherigen Wohnung die Ausstellung eines Wahlscheins und die Briefwahlunterlagen beantragen. 

Umzug (innerhalb von Issum)
Wahlberechtigte, die sich nach dem 28. April 2024 ummelden und innerhalb Issums umziehen, werden nicht in das für die neue Wohnung zuständige Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie bleiben jedoch im alten Wahlbezirk wahlberechtigt und können zur Ausübung des Wahlrechts auch einen Wahlschein beantragen, mit dem sie das Wahlrecht in jedem anderen Wahlbezirk in Issum oder durch Briefwahl ausüben können.

Fortzug
Fortzüge in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai 2024
Wahlberechtigte, die fortziehen und sich in ihrer neuen Wohngemeinde während dieser Zeit anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde aufgenommen und dann auf Grund des bestehenden Rückmeldeverfahrens im Wählerverzeichnis der Gemeinde Issum gestrichen. Sie sind dann in Issum nicht mehr wahlberechtigt. Ein bereits ausgestellter Wahlschein und eine abgegebene Briefwahlstimme werden dann für ungültig erklärt.

Fortzüge in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis zum Wahltag
Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum von Issum fortziehen und sich in ihrer neuen Wohngemeinde anmelden, können in das Wählerverzeichnis der neuen Wohngemeinde nicht mehr aufgenommen werden. Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Gemeinde Issum eingetragen und können zur Ausübung Ihres Wahlrechts beim Wahlamt der Gemeinde Issum die Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beantragen.